Aktion für krebskranke 
Kinder e.V Heidelberg


Sozialrechtliche Hilfen und Unterstützung im Beruf und Studium


Viele Jugendliche und junge Erwachsene werden während bzw. nach einer Krebserkrankung mit unterschiedlichen beruflichen Fragen konfrontiert: Welchen Beruf kann ich ausüben? Welche Unterstützung benötige ich? Wer kann mich beraten? Was steht mir zu?

Es geht dabei nicht nur um die Vermittlung von sozialrechtlichen Informationen, sondern auch um die Auseinandersetzung mit notwendigen sozialen Kompetenzen und einen Erfahrungsaustausch, wie rechtliche Ansprüche in der Praxis durchgesetzt werden können.

Schlüsselqualifikationen

Im Berufsalltag wird häufig von Schlüsselkompetenzen gesprochen, die notwendig sind um den Anforderungen der Arbeitswelt gewachsen zu sein. Unter Schlüsselqualifikationen versteht man überfachliche Kompetenzen, die dazu dienen, den wechselnden Anforderungen in seiner beruflichen Tätigkeit gewachsen zu sein.

Sie werden in drei Kategorien unterteil:

  • Sozialkompetenz - Die Fähigkeit zum situationsgerechten Handeln und im Umgang mit anderen Menschen.
  • Selbstkompetenz - Die Kompetenz eine eigene Einstellung zur Arbeit zu entwickeln und somit Engagement sowie eine Reflexions- und Entscheidungsfähigkeit zu entwickeln.
  • Methodenkompetenz - Die Fähigkeit Erlerntes sinnvoll umzusetzen und Lösungen zu entwickeln.

Das Zusammenspiel von Schlüsselkompetenzen und Fachwissen ermöglicht eine ausreichende Handlungskompetenz zu entwickeln, die einen befähigt sich in den unterschiedlichen Situationen und die Anforderungen im Berufsalltag angemessen zu verhalten.Im folgenden Abschnitt werde ich auf eine Reihe an sozialrechtlichen Informationen eingehen, die in den unterschiedlichen beruflichen Phasen Unterstützung geben können.

Für junge Menschen, die nach einer Krebserkrankung, eine Berufsausbildung beginnen möchten und sich unsicher sind, ob sie die ausreichenden physischen und psychischen Voraussetzungen für ihren Wunschberuf haben bzw. in ihrer Berufswahl unsicher sind, können sich bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres bei der Berufsberatung der örtlichen Arbeitsagentur informieren. Im Kasten -Berufsausbildung-, sind eine Vielzahl von allgemeinen unterstützenden Leistungen aufgeführt, sowie

Maßnahmen, die Menschen mit einer Behinderung während einer Berufsausbildung unterstützen können. Je nach Situation wird der Berufsberater, die Mitarbeiter der Abteilung für Rehabilitation hinzuziehen.

Jungen Menschen, bei denen eine anerkannte Schwerbehinderung mindestens GdB von 50 vorliegt, können sich bei Fragen der Berufsausbildung direkt an die Rehabilitationsabteilung der Arbeitsagentur wenden. Sehr wichtig ist es, rechtzeitig sich an die Agentur für Arbeit zu wenden, da die Feststellung des Förderbedarfes einige Wochen bis Monate in Anspruch nehmen kann.

Sozialrechtliche Informationen - Berufsausbildung

Allgemeine Hilfen

  • Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH)
  • Außerbetriebliche Berufsausbildung (BAE)
  • Sozialpädagogische Begleitung, während einer berufsvorbereitenen Maßnahmen bzw. geförderten qualifizierenden Beschäftigung
  • Berufsausbildungsbeihilfe


Besondere Hilfen nach SGB(IX)

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Finanzielle Hilfen:
    - Mehrbedarf Berufsausbildungsbeihilfe
    - Berufsausbildungsbeihilfe auch, wenn der Wohnsitz im Elternhaus ist
    - Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung
    - Technische Hilfen (z.B. rollstuhlgerecht)
  • Besondere Prüfungsmodifikation:
    - Zeitverlängerung
    - Zulassung von speziellen Hilfsmitteln
    - Ausbildung in speziellen Rehaeinrichtungen


Ansprechpartner ist die Berufsberatung bzw. die Rehabteilung der Arbeitsagentur. Die Beantragung spezieller Prüfungsmodifikationen sollte an die Prüfungskommission bzw. die zuständige berufliche Kammer, z.B. IHK, Handwerkskammer etc. gerichtet werden.

Berufliche Wiedereingliederung – Berufliche Neuorientierung

Eine Krebserkrankung im Jugend- und jungen Erwachsenenalter erfordert oftmals eine längere berufliche Wiedereingliederungsphase und zum Teil eine vollständige Neuorientierung, da bestimmte Krankheitsfolgen dazu führen, dass der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. In diesen Situationen sollte ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Sozialgesetzbuch IX  bei der Agentur für Arbeit oder dem Rentenversicherer gestellt werden. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme gestellt, ist der Rentenversicherer in der Regel zuständig. 

In allen anderen Fällen ist die Agentur für Arbeit Ansprechpartner. Der Antrag kann auch formlos ohne Antragsformular gestellt werden. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben fallen unter den Begriff der beruflichen Rehabilitation.Beim Vorliegen eines anerkannten Schwerbehindertengrades können die örtlichen Integrationsfachdienste, die die Aufgabe haben, Menschen mit einer Schwerbehinderung zu beraten und bei der beruflichen Integration zu unterstützen, als Ansprechpartner fungieren.


Sozialrechtliche Informationen - Berufliche Wiedereingliederung

  • Allgemeine Hinweise, SGB III
  • Mobilitätshilfen zur Förderung einer Beschäftigungsaufnahme (z.B. Fahrkostenzuschuss)
  • Eingliederungszuschüsse an den Arbeitgeber
  • Maßnahmen zur Eignungsfeststellung u. Trainingsmaßnahmen
  • Berufliche Umschulung
  • Leistungen Teilhabe am Arbeitsleben SGB IX
  • Behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes
  • Kraftfahrtzeughilfe / Mobilitätshilfen
  • Arbeitsassistenz §102
  • Weiterbildung/Umschulung
  • Berufliche Trainingsmaßnahme
  • Psychologische und arbeitsmedizinische Testung
  • Eingliederungszuschüsse für den Arbeitgeber


Behinderung und Studium

Im abschließenden Teil möchte ich einen Überblick über die Unterstützungsmöglichkeiten bei der Studienplatzbewerbung und während des Studiums geben.

Behinderung und Studium – Bewerbungsverfahren

Härtefallantrag – Zulassung zum Studium ohne Einfluss der Abiturdurchschnittsnote

  • 2% reserviert ZVS für Fälle außergewöhnlicher Härte
  • Besondere gesundheitliche Gründe – sofortige Zulassung
    - Keine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit möglich
    - Tendenz zur Verschlimmerung der Krankheit
    - Eingeschränktes Berufsfeld
  • Nachweisverfahren:
    - Fachärztliches Gutachten
    - Persönliche Stellungnahme (persönliche Situation, Zukunftsplanung)
    - Eventuelle zusätzliche Nachweise


Nachteilsausgleich - Verbesserung der Abiturdurchschnittsnote und Wartezeit

Gründe

  • Längere krankheitsbedingte Abwesenheit vom Unterricht während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung
  • Schwerbehinderung von 50 oder mehr Prozent
  • Längere schwere Behinderung oder Krankheit

Nachweisverfahren 

  • fachärztliches Gutachten
  • ggf. Feststellungsbescheid über das Versorgungsamt
  • Nachweis über Einfluss der Krankheit/Behinderung auf die schulischen Leistungen (Schulgutachten etc.)

Alle Bundesländer, die bislang Studiengebühren bzw. Studienbeiträge eingeführt haben, sehen im Rahmen von Härtefallregelungen oder Befreiungsklauseln Nachteilsausgleichsregelungen für behinderte Studierende vor. Diese Bestimmungen variieren von Bundesland zu Bundesland. Unter Umständen setzen auch die Hochschulen eines Bundeslandes die gesetzlichen Vorgaben unterschiedlich um. Nützliche Informationen kann man unter der folgenden Internetadresse hierzu finden www.studentenwerke.de/pdf/Uebersicht%20Details%20Studiengebuehren.pdf. Liegt eine Schwerbehinderung bzw. eine längere Krankheit vor, gibt es auch die Möglichkeit bestimmte Freibeträge bzw. die Förderungshöchstdauer des Bafögbezuges zu erweitern. Hierzu sind im Kasten einige Informationen zusammengestellt.

Behinderung und Studium – Finanzen/Bafög

Höherer Einkommensfreibetrag:
Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhalspflichtig ist.“ (§ 25, Abs. 6 BAföG)

Zusätzlicher Vermögensfreibetrag
Zusätzlich zum jährlichen Freibetrag von 5.200 €, der allen zusteht, kann in Ausnahmefällen ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben (§29 Abs. 3 BAföG).  



Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus
Es besteht die Möglichkeit, über die Förderungshöchstdauer hinaus BAföG zu erhalten, wenn konkret nachgewiesen wird, wie sich das Studium durch die Behinderung oder die Krankheit verlängert hat. Der Nachweis einer Behinderung allein reicht dafür nicht aus.


Berücksichtigung bei der Darlehensrückzahlung
In der Regel beginnt die Rückzahlung des Darlehens fünf Jahre nach Auslauf der Förderung. Sie erfolgt in Raten. Eine Freistellung ist möglich, wenn das monatliche Einkommen einen bestimmten Satz nicht überschreitet. Behinderung oder chronische Krankheit können dabei als zusätzlicher Härtefreibetrag geltend gemacht werden. (§ 18a Abs. 1 BAföG)

Quelle: vgl. Zusammenstellung Beauftragter des Senats für Studierende mit Behinderung und chronischen Erkrankungen, Universität Würzburg

Studierende mit einer Behinderung bzw. einer schweren Erkrankungen haben Anspruch auf Unterstützung bei der Durchführung des Studiums. Nach dem  Hochschulrahmengesetz (HRG) haben die Hochschulen dafür Sorge zu tragen, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können (§ 2 Abs. 4 Satz 2 HRG). Außerdem müssen Prüfungsordnungen so gestaltet sein, dass die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderung zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigt werden (§16 Satz 4 HRG). Weitere Informationen hierzu kann man unter www.studentenwerk.de nachlesen. 

Sollte es nach dem Lesen des Artikels zu Fragen kommen, können Sie sich gerne über die Kinderkrebsstiftung mit mir in Verbindung setzen.
Maren Bösel

Berufliche Integration im Kurzüberblick

Der Kurzüberblick über die berufliche Integration trotz Handicaps ist nur als PDF verfügbar.


Einführung ins Schwerbehindertenrecht Begriffserklärung

Behinderung im Sinne des Gesetzes SGB IX:
wenn eine nicht nur vorübergehende regelwidrige körperliche, geistige oder seelische  Funktionsbeeinträchtigung vorliegt (länger als 6 Monate)

regelwidrig = Zustand der von dem des Lebensalter typischen abweicht

nicht vorrübergehend = Zeitraum von mehr als 6 Monaten

Schwerbehinderte
„.... Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigsten 50...“

Gleichgestellte ab einen GdB von 30 aber weniger als 50
Die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen kann beantragt werden, wenn infolge der Behinderung ein Arbeitsplatz nicht behalten oder nicht erlangt werden kann. 

Gleichstellungsverfahren bei GdB ab 30 über die Agentur für Arbeit beantragen

  • für Arbeitnehmer im Arbeitsprozess:
  • häufige krankheits-/behinderungsbedingte Fehlzeiten
  • Belastbarkeit heruntergesetzt, bestimmte Arbeiten können nicht ausgeführt werden
  • auf Hilfe von Kollegen angewiesen
  • für jemanden der sich um eine Arbeitsstelle bewirbt:
  • erhält die Gleichstellung nur dann, wenn er nur unter dieser Bedingung eingestellt wird

Antragsstellung/Antragsverfahren:

  • formloses Schreiben reicht schon einmal um Verfahren einzuleiten
  • Antragsformular, in dem bestehende Gesundheitsstörungen, möglichst mit den Funktionsbeeinträchtigungen, sowie Auflistung der behandelnden Ärzte, Kliniken und Rehabilitationsmaßnahmen
  • Befundberichte werden von einem Arzt des Versorgungsamtes bzw. einem
  • Unabhängigen Gutachter begutachtet, dies geschieht meistens per Aktenlage, Grundlage sind Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz.
  • Antrag erfolgt beim örtlichen Versorgungsamt oder dem Landratsamt. www.versorgungsaemter.de gibt Auskunft zu den Anlaufstellen in Deutschland

 

Grundsätzlich gilt: Ausschlaggebend ist nicht allein die Krankheit, die vorliegt, vielmehr die Funktionseinschränkung, die von ihr verursacht wird. Neben körperlichen Beschwerden zählen auch die seelischen Beeinträchtigungen, deren Wirkung länger als sechs Monate besteht bzw. anhält.

Allgemeine Rechte und Ansprüche von Schwerbehinderten:

finanzielle Ebene:
Lohn- und Einkommessteuerfreibeträge zwischen 310 – 1420€  im  Jahr (bei Blinden und Körperbehinderten, die auf Dauer hilflos sind und auf ständige Hilfe angewiesen sind Freibetrag bis zu 3700€

  • Lohnsteuerjahresausgleich Absetzung von Kosten über den Bereich außergewöhnliche Belastungen
  • Ermäßigung bei Eintrittesgeldern
  • Freibeträge beim Wohngeld

Steuertipps für Menschen mit Behinderung (Informationsschrift der Landesregierung Baden Württemberg)
http://www.myhandicap.de/fileadmin/myhandicap_de/web-inhalte/Recht_Soziales/Recht/steuertipps_mmb_2009.pdf


Zusätzliche Ansprüche abhängig vom Merkzeichen:

 

Merkzeichen:

G = Gehbehinderung (erhebliche Schwierigkeiten übliche Wegstrecke von bis zu 2Km in einer halben Stunde zurückzulegen). Beeinträchtigung von den unteren Gliedmaßen und/oder von der Lendenwirbelsäule ausgehend, aber auch innere Leiden finden Berücksichtigung. Der GdB von mindestens 50 muss vorliegen.

  • Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr
  • Steuerlicher Abzugsbetrag für KfZ zwischen Wohnung und Arbeitsstelle bei GdB 50/60  von 0,30€/km
  • Abzugsbetrag für Privatfahrten ab GdB 70 bis zu 3000km x 0,3€ = 900€

 

aG = außergewöhnliche Gebehinderung Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte auch Herzleistung- oder Lungenfunktionseinschränkungen die einen GdB von 80 bedingen und für beiamputierte Menschen die dauerhaft keine Beinprothese tragen können.

  • Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr
  • Kraftfahrtzeugsteuerbefreiung
  • Parkerleichterung
  • Ortsabhängig benutzen eines kostenlosen Fahrdienstes

 

BI = Blindheit und hochgradige Sehbehinderung, Herabsetzung der Sehschärfe auf 1/50

  • Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr
  • Kraftfahrtzeugsteuerbefreiung,
  • Parkerleichterung
  • Kostenloser Postversand für Blindensendungen
  • Rundfunkgebührenbefreiung, Sozialtarif Telefon bzw. festes monatliches Guthaben
  • Befreiung von der Hundesteuer

 

H = Hilflos (für gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichen Umfang fremder Hilfe dauernd bedarf) Gilt stets bei Blindheit aber auch bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn der GdB 100 beträgt

  • Unentgeltliche Beförderung  im Nahverkehr
  • Kraftfahrtzeugsteuerbefreiuung, Beitragsnachlaß in der KfZ-  Haftpflicht
  • eventuell Pflegegeld nach dem SGB XII
  • Pauschbetrag 3700€
  • Befreiung von der Hundesteuer

 

B = ständige Begleitung (bei außergewöhnlich Gehbehinderten, Blinden, geistig Behinderten und Anfallskranken wird dies angenommen), meist auch in Verbindung mit Merkzeichen H. Hierzu zählen auch u.a. Menschen mit Behinderung, die nach Organtransplantationen über einen Zeitraum von einem Jahr hinaus Medikamente mit immunsuppressiven Wirkstoffen einnehmen und denen empfohlen wird, Menschenmassen zu vermeiden.

  • Bedingt unentgeltliche Mitnahme einer Begleitperson im öffentlichen Personenverkehr
  • Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr
  • Unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen von blinden Menschen im internationalen Bahnverkehr

 

GL – Gehörlos, sowie Menschen mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn auch noch zusätzlich schwere Sprachstörungen vorliegt

  • Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr
  • Abzugsbetrag für KFZ-Benutzung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (GdB 50/60 + MZ „G“ 0,30 Euro pro Kilometer)
  • Bei GdB 90: Sozialtarif beim Telefon
  • Bei Verwaltungsverfahren ist die Gebärdensprache  zu verwenden. Die Kosten für den Gebärdendolmetscher sind von der betreffenden Behörde zu tragen. (SGB X)

 

RF -  Befreiung von Rundfunk, -Fernsehgebühren sowie Ermäßigung bei Telefonkosten für :

  • Blinde und wesentlich Sehbehinderte
  • für die Gruppe der Gehörlosen und derer die trotz Hörhilfen sich nicht ausreichend verständigen können

für diejenigen die ständig gehindert sind, an öffentlichen Veranstaltungen jeder Art teilzunehmen. . Hierzu zählen auch u.a. Menschen mit Behinderung, die nach Organtransplantationen über einen Zeitraum von einem Jahr hinaus Medikamente mit immunsuppressiven Wirkstoffen einnehmen und denen empfohlen wird, Menschenmassen zu vermeiden.

beruflichen Ebene:
Lohnkostenzuschüsse für Schwerbehinderte, deren Arbeitsplatz gefährdet ist bzw. die ohne Arbeitsplatz sind

  • Zusatzurlaub von 5 Tagen
  • Gesonderter Kündigungsschutz (Zustimmung durch die Hauptfürsorgestelle)
  • Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber, jedes Unternehmen hat bestimmten Prozentsatz an Schwerbehinderten einzustellen oder Bußgeld zu bezahlen
  • Behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes
  • Berufliche Maßnahmen zur Rehabilitation (z.B. Arbeitserprobung, berufliche Anpassungsmaßnahmen, technische Hilfsmittel)

 

Sinnvoll oder nicht ? – Schwerbehindertenausweis im Bezug auf das Arbeitsleben

Für die berufliche Rehabilitation ist ein Schwerbehindertenausweis nicht unbedingt erforderlich, da die Begriff „Behinderter“ im SGB III anders definiert ist als im Schwerbehindertenrecht SGB IX.

Wichtige Ansprechpartner:
Hauptfürsorgestellen heißen jetzt Integrationsämter (wesentliche Aufgaben bei der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben. Sie sind auch Ansprechpartner für Arbeitgeber
Integrationsfachdienste wurden eingerichtet zur Unterstützung von Arbeitsämtern, Rehabilitationsträger und Integrationsämter bei der Vermittlung und nachgehender Betreuuung behinderter Menschen und bei der Beratung der Arbeitgeber.

  • Abteilung für Rehabilitation der örtlichen Arbeitsagenturen
  • Gefährdung des Arbeitsplatzes durch eine Behinderung empfiehlt der Integrationsfachdienst Schwerbehindertenausweis zu beantragen, da dann Kündigungsschutz greifen kann und es finanzielle Förderung für den Arbeitgeber geben kann. èAusgleich von Minderleistungen oder für erhöhten Betreuungsbedarf, Lohnkostenzuschuss von jeweils 30% möglich
  • Bei der Bewerbung um einen Arbeitsplatz muss individuell besprochen werden, ob es sinnvoll ist einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen. (abhängig von der tatsächlichen Einschränkung im Bereich Arbeit, viele Arbeitgeber stehen Schwerbehinderten sehr skeptisch gegenüber)
  • Integrationsfachdienst kann aber nur bei Schwerbehinderten direkt in die Vermittlung eingreifen, da er bei dieser Personengruppe mit finanziellem Anreiz um einen Arbeitsplatz werben kann

 

Berufliche Erstausbildung und Schwerbehinderung

  • teilweise  speziell ausgebildete Berufsberater
  • teilweise Erstberatung bereits in der Rehaabteilung der örtlichen Arbeitsagenturen
  • spezielle Zuschüsse für Ausbildungsbetriebe nach dem SGB IX,
  • Betreuung und Begleitung durch den Integrationsfachdienst §110 SGB IX

 

Studienplatzbewerbung und Schwerbehinderung

  • Bewerber mit Schwerbehinderung werden bei der Verteilung auf die Studienorte bevorzugt
  • Berücksichtigung beim Auswahlverfahren in NC-Fächern sind zusätzliche Anträge erforderlich (Härtefallantrag und Nachteilsausgleich)
  • Bafögzuschuss
  • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen §54 SGB XII

Sie können diese Einführung auch als PDF herunterladen.