Viele Jugendliche und junge Erwachsene werden während bzw. nach einer Krebserkrankung mit unterschiedlichen beruflichen Fragen konfrontiert: Welchen Beruf kann ich ausüben? Welche Unterstützung benötige ich? Wer kann mich beraten? Was steht mir zu?
Es geht dabei nicht nur um die Vermittlung von sozialrechtlichen Informationen, sondern auch um die Auseinandersetzung mit notwendigen sozialen Kompetenzen und einen Erfahrungsaustausch, wie rechtliche Ansprüche in der Praxis durchgesetzt werden können.
Im Berufsalltag wird häufig von Schlüsselkompetenzen gesprochen, die notwendig sind um den Anforderungen der Arbeitswelt gewachsen zu sein. Unter Schlüsselqualifikationen versteht man überfachliche Kompetenzen, die dazu dienen, den wechselnden Anforderungen in seiner beruflichen Tätigkeit gewachsen zu sein.
Sie werden in drei Kategorien unterteil:
Das Zusammenspiel von Schlüsselkompetenzen und Fachwissen ermöglicht eine ausreichende Handlungskompetenz zu entwickeln, die einen befähigt sich in den unterschiedlichen Situationen und die Anforderungen im Berufsalltag angemessen zu verhalten.Im folgenden Abschnitt werde ich auf eine Reihe an sozialrechtlichen Informationen eingehen, die in den unterschiedlichen beruflichen Phasen Unterstützung geben können.
Für junge Menschen, die nach einer Krebserkrankung, eine Berufsausbildung beginnen möchten und sich unsicher sind, ob sie die ausreichenden physischen und psychischen Voraussetzungen für ihren Wunschberuf haben bzw. in ihrer Berufswahl unsicher sind, können sich bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres bei der Berufsberatung der örtlichen Arbeitsagentur informieren. Im Kasten -Berufsausbildung-, sind eine Vielzahl von allgemeinen unterstützenden Leistungen aufgeführt, sowie
Maßnahmen, die Menschen mit einer Behinderung während einer Berufsausbildung unterstützen können. Je nach Situation wird der Berufsberater, die Mitarbeiter der Abteilung für Rehabilitation hinzuziehen.
Jungen Menschen, bei denen eine anerkannte Schwerbehinderung mindestens GdB von 50 vorliegt, können sich bei Fragen der Berufsausbildung direkt an die Rehabilitationsabteilung der Arbeitsagentur wenden. Sehr wichtig ist es, rechtzeitig sich an die Agentur für Arbeit zu wenden, da die Feststellung des Förderbedarfes einige Wochen bis Monate in Anspruch nehmen kann.
Sozialrechtliche Informationen - Berufsausbildung
Allgemeine Hilfen
Besondere Hilfen nach SGB(IX)
Ansprechpartner ist die Berufsberatung bzw. die Rehabteilung der Arbeitsagentur. Die Beantragung spezieller Prüfungsmodifikationen sollte an die Prüfungskommission bzw. die zuständige berufliche Kammer, z.B. IHK, Handwerkskammer etc. gerichtet werden.
Eine Krebserkrankung im Jugend- und jungen Erwachsenenalter erfordert oftmals eine längere berufliche Wiedereingliederungsphase und zum Teil eine vollständige Neuorientierung, da bestimmte Krankheitsfolgen dazu führen, dass der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. In diesen Situationen sollte ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Sozialgesetzbuch IX bei der Agentur für Arbeit oder dem Rentenversicherer gestellt werden. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme gestellt, ist der Rentenversicherer in der Regel zuständig.
In allen anderen Fällen ist die Agentur für Arbeit Ansprechpartner. Der Antrag kann auch formlos ohne Antragsformular gestellt werden. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben fallen unter den Begriff der beruflichen Rehabilitation.Beim Vorliegen eines anerkannten Schwerbehindertengrades können die örtlichen Integrationsfachdienste, die die Aufgabe haben, Menschen mit einer Schwerbehinderung zu beraten und bei der beruflichen Integration zu unterstützen, als Ansprechpartner fungieren.
Sozialrechtliche Informationen - Berufliche Wiedereingliederung
Im abschließenden Teil möchte ich einen Überblick über die Unterstützungsmöglichkeiten bei der Studienplatzbewerbung und während des Studiums geben.
Behinderung und Studium – Bewerbungsverfahren
Härtefallantrag – Zulassung zum Studium ohne Einfluss der Abiturdurchschnittsnote
Nachteilsausgleich - Verbesserung der Abiturdurchschnittsnote und Wartezeit
Gründe
Nachweisverfahren
Alle Bundesländer, die bislang Studiengebühren bzw. Studienbeiträge eingeführt haben, sehen im Rahmen von Härtefallregelungen oder Befreiungsklauseln Nachteilsausgleichsregelungen für behinderte Studierende vor. Diese Bestimmungen variieren von Bundesland zu Bundesland. Unter Umständen setzen auch die Hochschulen eines Bundeslandes die gesetzlichen Vorgaben unterschiedlich um. Nützliche Informationen kann man unter der folgenden Internetadresse hierzu finden www.studentenwerke.de/pdf/Uebersicht%20Details%20Studiengebuehren.pdf. Liegt eine Schwerbehinderung bzw. eine längere Krankheit vor, gibt es auch die Möglichkeit bestimmte Freibeträge bzw. die Förderungshöchstdauer des Bafögbezuges zu erweitern. Hierzu sind im Kasten einige Informationen zusammengestellt.
Höherer Einkommensfreibetrag:
Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhalspflichtig ist.“ (§ 25, Abs. 6 BAföG)
Zusätzlicher Vermögensfreibetrag
Zusätzlich zum jährlichen Freibetrag von 5.200 €, der allen zusteht, kann in Ausnahmefällen ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben (§29 Abs. 3 BAföG).
Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus
Es besteht die Möglichkeit, über die Förderungshöchstdauer hinaus BAföG zu erhalten, wenn konkret nachgewiesen wird, wie sich das Studium durch die Behinderung oder die Krankheit verlängert hat. Der Nachweis einer Behinderung allein reicht dafür nicht aus.
Berücksichtigung bei der Darlehensrückzahlung
In der Regel beginnt die Rückzahlung des Darlehens fünf Jahre nach Auslauf der Förderung. Sie erfolgt in Raten. Eine Freistellung ist möglich, wenn das monatliche Einkommen einen bestimmten Satz nicht überschreitet. Behinderung oder chronische Krankheit können dabei als zusätzlicher Härtefreibetrag geltend gemacht werden. (§ 18a Abs. 1 BAföG)
Quelle: vgl. Zusammenstellung Beauftragter des Senats für Studierende mit Behinderung und chronischen Erkrankungen, Universität Würzburg
Studierende mit einer Behinderung bzw. einer schweren Erkrankungen haben Anspruch auf Unterstützung bei der Durchführung des Studiums. Nach dem Hochschulrahmengesetz (HRG) haben die Hochschulen dafür Sorge zu tragen, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können (§ 2 Abs. 4 Satz 2 HRG). Außerdem müssen Prüfungsordnungen so gestaltet sein, dass die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderung zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigt werden (§16 Satz 4 HRG). Weitere Informationen hierzu kann man unter www.studentenwerk.de nachlesen.
Sollte es nach dem Lesen des Artikels zu Fragen kommen, können Sie sich gerne über die Kinderkrebsstiftung mit mir in Verbindung setzen.
Maren Bösel
Der Kurzüberblick über die berufliche Integration trotz Handicaps ist nur als PDF verfügbar.
Behinderung im Sinne des Gesetzes SGB IX:
wenn eine nicht nur vorübergehende regelwidrige körperliche, geistige oder seelische Funktionsbeeinträchtigung vorliegt (länger als 6 Monate)
regelwidrig = Zustand der von dem des Lebensalter typischen abweicht
nicht vorrübergehend = Zeitraum von mehr als 6 Monaten
Schwerbehinderte
„.... Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigsten 50...“
Gleichgestellte ab einen GdB von 30 aber weniger als 50
Die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen kann beantragt werden, wenn infolge der Behinderung ein Arbeitsplatz nicht behalten oder nicht erlangt werden kann.
Gleichstellungsverfahren bei GdB ab 30 über die Agentur für Arbeit beantragen
Antragsstellung/Antragsverfahren:
Grundsätzlich gilt: Ausschlaggebend ist nicht allein die Krankheit, die vorliegt, vielmehr die Funktionseinschränkung, die von ihr verursacht wird. Neben körperlichen Beschwerden zählen auch die seelischen Beeinträchtigungen, deren Wirkung länger als sechs Monate besteht bzw. anhält.
Allgemeine Rechte und Ansprüche von Schwerbehinderten:
finanzielle Ebene:
Lohn- und Einkommessteuerfreibeträge zwischen 310 – 1420€ im Jahr (bei Blinden und Körperbehinderten, die auf Dauer hilflos sind und auf ständige Hilfe angewiesen sind Freibetrag bis zu 3700€
Steuertipps für Menschen mit Behinderung (Informationsschrift der Landesregierung Baden Württemberg)
http://www.myhandicap.de/fileadmin/myhandicap_de/web-inhalte/Recht_Soziales/Recht/steuertipps_mmb_2009.pdf
Merkzeichen:
G = Gehbehinderung (erhebliche Schwierigkeiten übliche Wegstrecke von bis zu 2Km in einer halben Stunde zurückzulegen). Beeinträchtigung von den unteren Gliedmaßen und/oder von der Lendenwirbelsäule ausgehend, aber auch innere Leiden finden Berücksichtigung. Der GdB von mindestens 50 muss vorliegen.
aG = außergewöhnliche Gebehinderung Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte auch Herzleistung- oder Lungenfunktionseinschränkungen die einen GdB von 80 bedingen und für beiamputierte Menschen die dauerhaft keine Beinprothese tragen können.
BI = Blindheit und hochgradige Sehbehinderung, Herabsetzung der Sehschärfe auf 1/50
H = Hilflos (für gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichen Umfang fremder Hilfe dauernd bedarf) Gilt stets bei Blindheit aber auch bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn der GdB 100 beträgt
B = ständige Begleitung (bei außergewöhnlich Gehbehinderten, Blinden, geistig Behinderten und Anfallskranken wird dies angenommen), meist auch in Verbindung mit Merkzeichen H. Hierzu zählen auch u.a. Menschen mit Behinderung, die nach Organtransplantationen über einen Zeitraum von einem Jahr hinaus Medikamente mit immunsuppressiven Wirkstoffen einnehmen und denen empfohlen wird, Menschenmassen zu vermeiden.
GL – Gehörlos, sowie Menschen mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn auch noch zusätzlich schwere Sprachstörungen vorliegt
RF - Befreiung von Rundfunk, -Fernsehgebühren sowie Ermäßigung bei Telefonkosten für :
für diejenigen die ständig gehindert sind, an öffentlichen Veranstaltungen jeder Art teilzunehmen. . Hierzu zählen auch u.a. Menschen mit Behinderung, die nach Organtransplantationen über einen Zeitraum von einem Jahr hinaus Medikamente mit immunsuppressiven Wirkstoffen einnehmen und denen empfohlen wird, Menschenmassen zu vermeiden.
beruflichen Ebene:
Lohnkostenzuschüsse für Schwerbehinderte, deren Arbeitsplatz gefährdet ist bzw. die ohne Arbeitsplatz sind
Sinnvoll oder nicht ? – Schwerbehindertenausweis im Bezug auf das Arbeitsleben
Für die berufliche Rehabilitation ist ein Schwerbehindertenausweis nicht unbedingt erforderlich, da die Begriff „Behinderter“ im SGB III anders definiert ist als im Schwerbehindertenrecht SGB IX.
Wichtige Ansprechpartner:
Hauptfürsorgestellen heißen jetzt Integrationsämter (wesentliche Aufgaben bei der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben. Sie sind auch Ansprechpartner für Arbeitgeber
Integrationsfachdienste wurden eingerichtet zur Unterstützung von Arbeitsämtern, Rehabilitationsträger und Integrationsämter bei der Vermittlung und nachgehender Betreuuung behinderter Menschen und bei der Beratung der Arbeitgeber.
Berufliche Erstausbildung und Schwerbehinderung
Studienplatzbewerbung und Schwerbehinderung
Sie können diese Einführung auch als PDF herunterladen.